Fahrerlaubnisrecht ab 19. Januar 2013

Die 3. EU-Führerschein-Richtlinie sorgt für eine weitere europäische Vereinheitlichung der Führerscheine und führt zu Neuregelungen bei den Fahrerlaubnisklassen. 

 

Für alle, die den Führerschein vor dem 19.1.2013 erworben haben, gelten die Neuregelungen nur bezüglich der Punkte, in denen sich Verbesserungen/Erweiterungen für den Fahrer ergeben. Beschränkungen, die mit den neuen Regelungen einhergehen, gelten für alte Führerscheine nicht.

 

Befristung des Führerscheins

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, werden auf 15 Jahre befristet. Bisher galten Führerscheindokumente unbefristet. Nach Ablauf der 15 Jahre werden die Führerscheindokumente von der Verwaltung umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung oder Prüfung verbunden sein, sondern geschieht aus Gründen der Fälschungssicherheit.
Bis 19. Januar 2033 müssen zusätzlich alle anderen - bisher unbefristet - ausgestellten Führerscheine erstmalig umgetauscht werden.

 

Einführung der Klasse AM
Die Klasse AM wird als neue Führerscheinklasse u.a. für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bei Verbrennungsmotoren bzw. 4 kW Leistung bei Elektromotoren. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die Fahrerlaubnisklassen M oder S.

 

Änderungen in der Klasse A1
Die bisherige Definition  der Klasse A1 - Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW - wird ergänzt. Künftig muss bei der Klasse A1 auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Leichtkrafträder die bis zum 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden. 
Die bisherige Begrenzung von maximal 80 km/h Höchstgeschwindigkeit

für 16- und 17-Jährige entfällt.

Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge bis zu einer Leistung von 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden

 

Neue Klasse A2 und A
Die Beschränkung der Motorradleistung wurde bisher in der Klasse A durch den sogenannten "Stufenführerschein" geregelt. In den ersten zwei Jahren nach Führerscheinerwerb der Klasse A durfte der frischgebackene Motorradfahrer lediglich Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg fahren. Nur für Personen, die bei Führerscheinerwerb bereits 25 Jahren alt waren, galt diese 2 jährige Stufenbeschränkung nicht (Direkteinstieg).

 

Künftig wird eine neue leistungsbeschränkte Motorradklasse eingeführt (A2), für alle, die im Alter von 18-23 ihren Führerschein machen. Die neue Klasse A2  erlaubt das Fahren von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Die neue Klasse A2 berechtigt nach Ablauf von zwei Jahren nicht automatisch zum Fahren von Motorrädern der Klasse A, wie der bisherige Stufenführerschein. Um anschließend Motorräder der Klasse A fahren zu dürfen muss erneut eine neue theoretische und praktische Fahrausbildung in dieser Klasse absolviert und eine praktische Prüfung abgelegt werden.
Der Direkteinstieg in Klasse A ist ab 19.1.2013 jedoch schon ab 24 Jahren möglich.Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 KW,die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden; Mindestalter 21 Jahre

 

Wer noch Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) ist, darf ab 19.01.2013 die leistungsstärkeren Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren gemäß Stufenführerschein - automatisch Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.

 

Stufen der Zweiradklassen
Wer ab dem 19.1.2013 den Führerschein in einer weniger starken Leistungsklasse macht, erhält einen etwas leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse, muss jedoch in jedem Fall die Fahrausbildung dieser Klasse absolvieren.
 
Wer von der Klasse A1 auf die beschränkte Klasse A2 oder von A2 auf die unbeschränkte Klasse A umsteigen möchte und mindestens 2 Jahre der jeweiligen Klasse im Vorbesitz ist, benötigt nach einer erneuten Fahrausbildung der Klasse A bzw. A2 nur noch eine verkürzte praktische Prüfung, keine weitere theoretische mehr.

 

Neuregelungen für Trikes
Die Neuregelung schreibt für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A1 (je nach Modell) vor. Bisher war der Führerschein der Klasse B erforderlich.
Das Mindestalter für das Fahren von Trikes der Klasse A wird nur bei Ersterwerbern auf 21 Jahre angehoben.
Außerdem berechtigt nur die vor dem 19.01.2013 ausgestellte Klasse B zum Mitführen eines Anhängers hinter einem Trike.

 

Bei der Klasse B wird die Anhängerregelung durch den Wegfall
der komplizierten Randbedingungen über die verschiedenen Gewichte einfacher.Zukünftig wird man alle Anhänger mit mehr als 750 kg ohne Einschränkung fahren können, die in der Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug

und Anhänger 3,5 t nicht überschreiten.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Fahrerschulung diesen Wert noch auf 4,25 t zu erweitern. Dies wird im Führerschein durch die Schlüsselnummer 96 kenntlich gemacht.Wer sich jedoch im Anhängerbetrieb alle Möglichkeiten offen
halten möchte, sollte direkt die Klasse BE erwerben. Hier wird lediglich die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3,5 t beschränkt.Wer dann noch schwerere Anhänger fahren möchte, muss die Klasse C1E erwerben. Auch bei dieser Klasse fallen die Randbedingungen hinsichtlich der Gewichte in Zukunft weg. Es gilt auch hier die Summe der zulässigen Gesamtmassen, jedoch bei C1E von 12t.

 

Klasse B

Mit der Klasse B dürfen grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)

Die Rahmenbedingung, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt.

 

Klasse B 96 (Codeschlüsselzahl 96)

Mit der Klasse B 96 dürfen Zugkombinationen von 3,5t bis 4,25t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)

Der Erwerb erfolgt mittels einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der FeV durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

 

Klasse BE

Die maximal zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf 3,5t betragen

Bei mehr als 3,5t zGM ist grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich

Fahrerlaubnisrecht vor dem 19. Januar 2013

Bestandsschutz - Besitzstand und Übergangsregelungen

Bei einem Umtausch des Führerscheins werden im neuen Führerschein die Fahrerlaubnisklassen eingetragen, die den alten entsprechen. Eine ausführliche Übersicht über die Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis enthält die Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die folgende Tabelle gibt auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen wieder:

 

Klassen alt   Klassen neu
 

 

 
1 A

A, A1, M

1a  

A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg
A1, M

1b  

A1, M

2 CE

C, CE, C1, C1E, B, BE, L, M, S, T

3

B, BE

C1, C1E, B, BE, L, M, S;
auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge

4 M

M

5 T L

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt)

D

D, DE, D1, D1E

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze

 

D beschränkt auf KOM bis 7.500 kg zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Fahrgastplätze, D1

 

 

 

Übergangsregelungen

Ärztliche Untersuchungen für "Altinhaber"

Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.

Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.).

Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen.

Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. 

Seit Januar 2007 ist die neue EU-Führerscheinrichtlinie gültig. Doch bis zur Umsetzung in nationales Recht haben die 25 EU-Staaten Zeit bis Januar 2013. Welche Änderungen gibt es:

 

Mit der vom EU-Parlament beschlossenen 3. Führerscheinrichtlinie einher geht ein europaweit einheitlicher Führerschein, dessen Gültigkeit zeitlich begrenzt sein wird. Deutschland setzt die Reform mit einer sehr langen Übergangsfrist um, die praktisch ab 2013 greift.

EU-Führerscheine, die ab 2013 ausgestellt werden, müssen dann alle 15 Jahre erneuert werden. Das gilt allerdings nur für das Dokument mit dem Passfoto des Fahrers. Die Fahrerlaubnis bleibt unberührt. So müssen für den Neuantrag nach Ablauf der 15 Jahre weder eine erneute Fahrprüfung noch ein Gesundheitstest nachgewiesen werden.


Ältere Führerscheine bleiben von der 15-Jahre-Regelung ohnehin vorerst verschont. Sie müssen erst im Jahr 2033 gegen die neue EU-Plastikkarte eingetauscht werden.

Für Lkw- und Busfahrer ist schon seit längerem nicht nur der Führerschein, sondern die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre befristet: Sie wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber eine neue ärztliche Bescheinigung und ein neues Zeugnis über das Sehvermögen vorlegt

 

Drei Jahre lang debattierten EU-Parlament und -Rat über eine neue
Führerscheinrichtlinie. Heraus kam Anfang 2007 ein Kompromiss, der den 25 Mitgliedsstaaten enorme Spielräume in der Ausgestaltung lässt. Was die EU-Länder noch eint, ist viel Zeit: bis Januar 2013
für die Umsetzung der Führerschein-
richtlinie in nationales Recht. Die Frist
zur Einführung eines EU-weit einheitli-chen, fälschungssicheren Führerscheins im Scheckkartenformat, der der bereits in Deutschland ausgestellten Karte gleicht, läuft gar bis Januar 2033. So lange bleiben die mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in der EU alle gültig, auch die rosa und grauen deutschen Pappen.
Befristung führerschein
Motorrad- und Auto-Führerscheine, die ab 19. Januar 2013 ausgestellt werden, gelten je nach Mitgliedsland maximal zehn bis
15 Jahre. Die einzelnen Staaten dürfen die Erneuerung der Fahrerlaubnis von einer Prüfung der »körperlichen und geistigen Tauglichkeit« abhängig machen. Dabei geht es zum Beispiel um das Seh- und Hörvermögen sowie Herzkrankheiten. »Gesundheitsprüfungen wird es in Deutschland auch in Zukunft nicht geben«, verspricht Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee.

Für alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt ohnehin Bestandsschutz – erst mit dem Umtausch in das neue EU-Dokument ist die Gültigkeitsdauer beschränkt, in Deutschland
auf 15 Jahre. Für Führerscheinbesitzer, die erst 2033 ein EU-Papier beantragen, bedeute dies, so Tiefensee, »dass sie in gut 40 Jahren ihr Dokument nur ein einziges Mal gegen ein neues ersetzen müssen.

 

 

Führerscheintourismus:
Jeder EU-Bürger darf nur einen Führerschein besitzen. Dazu wird zwecks Datenaustausch ein EU-Führerscheinnetz ein-
gerichtet. Wichtig: Deutschland erkennt
aus komplizierten juristischen Gründen bereits seit 19. Januar 2007 in einem anderen
EU-Land ausgestellte Führerscheine nicht mehr an, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Davor warnt der ADAC. Nur dieser Teil der Führerscheinrichtlinie gelte in Deutschland ab sofort. »Die Behörden haben nun wieder eine effiziente Handhabe, um zu verhindern, dass Alkohol- oder Drogensünder sich unter Umgehung deutschen Rechts Führerscheine im Ausland erschleichen«, meint Tiefensee. Zwischen Juli 2004 und November 2006 fielen 5905 Deutsche auf, die im europäischen Ausland einen Führerschein erwarben, obwohl sie in Deutschland ihren Hauptwohnsitz hatten. In 4453 Fällen ist den Fahrern zuvor die Lizenz in Deutschland entzogen worden – hauptsächlich
aufgrund von Alkohol- und Drogendelikten
im Straßenverkehr.

 

Moped-fahrerlaubnis:
Für Mopeds und Trikes bis 50 cm3 sowie
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h wird europaweit die Klasse AM eingeführt, die es in Deutschland bereits gibt. Als Mindestanforderung steht eine theoretische Prüfung fest. Die Klasse AM umfasst künftig auch bis zu 350 Kilogramm leichte Quads mit 50 cm3 und
45 km/h. Mindestalter der Fahrer: 16 Jahre. Allerdings können die Mitgliedsstaaten dies bis 14 Jahre absenken oder auf 18 erhöhen. Im letzteren Fall kommt das einer Abschaffung der Klasse für Jugendliche gleich: Wer mit 18 Jahren Porsche fahren darf, hat keine Lust mehr auf 50er.
Zudem der AM im Pkw-Führerschein nur eingeschlossen ist, wenn das EU-Land für den AM keine praktische Prüfung fordert. Wird diese verlangt, ist der Einschluss eine Option, aber kein Muss.
In Deutschland gehört zum AM eine theoretische und praktische Prüfung, der Einschluss ist folglich fraglich.
Stufenzugang
Für alle Zweiradklassen ab dem A1 ist der stufenweise Zugang und eine Fahrpraxis von je zwei Jahren bis zur nächsthöheren Klasse festgeschrieben. Wer einmal die Theorieprüfung schafft, muss sie bei den folgenden Klassen nicht mehr absolvieren.
Das Mindestalter für den A1 lautet 16 Jahre, kann allerdings auf 17 oder 18 Jahre heraufgesetzt werden. Die Klasse schließt Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm3, 11 kW (15 PS) und

einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW pro Kilogramm
sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit bis zu 15 kW (20 PS) ein.

Gleichzeitig entfällt eine deutsche Sonderregelung: Bislang dürfen Jugendliche nur Leichtkrafträder bewegen, die maximal 80 km/h laufen.
Was den Einschluss in die Pkw-Fahrerlaubnis angeht, gilt in Deutschland jetzt noch ein bestimmtes Datum: Nur wer
vor dem 1. April 1980 die Lizenz fürs Auto
bekommen hat, darf 125er fahren. Künftig bleibt das Ob und Wie des Einschlusses den Mitgliedsländern überlassen. In vielen Staaten Europas ist Pkw-Lenkern das Fahren von Leichtkrafträdern erlaubt – der Industrie-Verband Motorrad möchte das auch in Deutschland durchsetzen.
Wer die Prüfung für den A1 geschafft hat, braucht für den A2 noch eine siebenstündige Schulung oder eine 25-minütige Prüfung – auch hier haben die Mitglieds-länder die Wahl. Dies könnte in Deutschland zu einer politischen Auseinandersetzung zwischen Fahrschulverbänden und Prüforganisationen führen.
Die Klasse A2 beinhaltet künftig Motorräder bis 48 statt wie bisher 34 PS, um den Einstieg attraktiver zu gestalten. Das Leistungsgewicht ist auf 0,2 kg/kW beschränkt, und das Mindestalter liegt bei 18 Jahren. Die Mitgliedsländer können jedoch das Alter auf 20 Jahre hochsetzen.
Für die nächsthöhere Klasse A, die
Bikes sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW (20 PS) einschließt, gilt ein Einstiegsalter von 20 bis 22 Jahren. Weitere Voraussetzung: Prüfung oder Schulung nach zwei Jahren auf der beschränkten Klasse A2. Gegen diese Hürde läuft der
Industrie-Verband Motorrad Deutschland Sturm, denn die Aufstiegsprüfung zum
offenen A ist in Deutschland 1993 ohne negative Folgen abgeschafft worden. Verbindlich für alle EU-Länder kommt dagegen der Direkteinstieg, der europaweit ab 24 Jahren möglich ist und eine theoretische und praktische Prüfung erfordert.

 

Fazit:
Die Mitgliedsländer können die Einschlussregeln bei den Führerscheinen der Klasse AM und A1 frei wählen. Ob ein Autofahrer zusätzlich den A1 ablegen muss, wenn er 125er fahren will, entscheidet maßgeblich über den Verkauf von Leichtkrafträdern. Auch das Mindestalter können die EU-Länder bei den Zweiradklassen so gestalten, dass ein Motorradführerschein un-
interessant wird: Wer den Einstieg in den
A2 bei 20 Jahren festschreibt, fördert
aktiv Auto- statt Motorradfahren. Noch ein
Minuspunkt: Die Staaten können, müssen aber nicht die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anerkennen, die Fahrern ausgestellt wurden, deren Alter unter dem Mindestalter von 16 Jahren für den AM liegt. Was dazu führen kann, dass mancher Jugendliche zu Hause rumdüsen darf, nicht jedoch im benachbarten Ausland. Von Harmonie keine Spur.

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